Die Steuerverwaltung verschickte im August reguläre Mahnungen zu fälligen Beträgen. Ein Einspruch stoppt die Vollstreckbarkeit nicht automatisch – bei späterer Korrektur werden Konto und Überzahlung angepasst.
Eine Mahnung ist zunächst ein Zahlungsschritt
Die kroatische Steuerverwaltung bestätigt, dass im August 2026 Mahnungen wegen unbezahlter Immobiliensteuer verschickt wurden. Sie bezeichnet das als reguläre Maßnahme bei fälligen und verbuchten Forderungen – nicht als neue Sonderaktion gegen eine bestimmte Eigentümergruppe.
Gemahnt wurden laut Behörde unter anderem Steuerpflichtige ohne Einspruch sowie Fälle, in denen die zweite Instanz den Einspruch abgewiesen und den Bescheid bestätigt hatte. Eine Gesamtzahl oder eine besondere Zielgruppe ausländischer Eigentümer nennt die Mitteilung nicht.
Warum ein laufender Einspruch nicht automatisch schützt
Ein eingelegter Einspruch oder eine Beschwerde schiebt die Vollstreckung des Steuerbescheids nach amtlicher Darstellung nicht auf. Eine festgesetzte Zahlungspflicht kann daher während des Rechtsbehelfsverfahrens weiter bestehen.
Wird später entschieden, dass die Steuer gar nicht oder nur niedriger geschuldet war, soll der steuerliche Kontostand angepasst und eine mögliche Überzahlung erstattet werden. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen laufender Prüfung und vorläufig fälliger Forderung.
Was der 15. September bedeutet
Alle eingegangenen Einsprüche und Beschwerden seien innerhalb von zwei Monaten bearbeitet worden, teilt die Steuerverwaltung mit. Anerkannte Einwände führten zur Abschreibung der festgesetzten Verpflichtung.
Fälle, die nicht in der ersten Instanz anerkannt werden konnten und eine Entscheidung der zweiten Instanz brauchen, sollen spätestens am 15. September weitergeleitet werden. Dieses Datum ist kein allgemeiner neuer Zahlungstermin.
Wer zahlt und welche Ausnahmen es gibt
Die jährliche Steuer liegt je nach Gemeinde oder Stadt zwischen 0,60 und 8,00 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Befreit sein können unter anderem dauerhaft bewohnte Objekte, dauerhaft vermietete Wohnungen sowie zeitweise unbewohnbare Immobilien.
Eine gemeldete Adresse allein entscheidet die tatsächliche dauerhafte Nutzung nicht in jedem Fall. Umgekehrt ersetzt eine touristische oder nichtgewerbliche Vermietungsregistrierung keine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Maßgeblich sind Bescheid, örtliche Entscheidung und belegbare Nutzung.
Fünf Punkte für den eigenen Fall
Zuerst Zustelldatum und Zahlungsfrist des Bescheids prüfen; grundsätzlich nennt das Regierungsportal 15 Tage ab Zustellung. Dann Objekt, Nutzfläche, örtlichen Quadratmetersatz und berücksichtigte Ausnahme kontrollieren. Anschließend den Stand eines Einspruchs und das Steuerkonto abgleichen.
Änderungen der Fläche oder Nutzung sowie Belege für eine Befreiung sind grundsätzlich bis 31. März des Steuerjahres an die zuständige Stelle zu melden. Bei Widerspruch zwischen Bescheid, Einspruchsentscheidung und Mahnung braucht es eine fallbezogene Klärung mit der zuständigen Steuerstelle; dieser Überblick ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Faktenlage
Quellen & Datenstand
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