Im Fall Makovac und Latin gegen Slowenien hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwei Verfahren unterschiedlich bewertet. Ein Beschwerdeführer bekam wegen der fehlenden mündlichen Verhandlung recht. Daraus folgt keine allgemeine Freigabe für die Fischerei im umstrittenen Seegebiet.
Warum die Unterscheidung wichtig ist
Wer nur die Nachricht von einem Erfolg kroatischer Fischer in Straßburg liest, könnte daraus zu viel ableiten. Im Verfahren Makovac und Latin gegen Slowenien ging es um die Fairness gerichtlicher Verfahren über Bußgelder. Der EGMR verkündete sein Kammerurteil am 6. Oktober 2026. Die Seegrenze wurde damit nicht neu gezogen.
Das ist für die Einordnung entscheidend: Ob eine Sanktion in einem fairen Verfahren geprüft wurde, ist eine andere Frage als die territoriale Zuständigkeit im gesamten umstrittenen Gebiet. Auch zwei Beschwerden im selben Urteil müssen nicht zum selben Ergebnis führen.
Bei Makovac sah die Mehrheit keinen Verstoß
Franka Makovac war 2018 wegen eines als unerlaubt gewerteten Grenzübertritts mit 500 Euro belegt worden. Der EGMR stellte mit fünf gegen zwei Stimmen keine Verletzung von Artikel 6 fest. Nach seiner Bewertung standen erkennbare Fotoaufnahmen zur Verfügung, deren Beweiskraft sie angreifen konnte.
Die Entscheidung ist daher kein gemeinsamer Sieg beider Beschwerdeführenden. Wer beide Verfahren zu einer pauschalen Aufhebung slowenischer Sanktionen zusammenfasst, verliert gerade den Unterschied, auf den das Gericht seine Bewertung stützt.
Bei Latin fehlte die nötige mündliche Verhandlung
Michael Latin erhielt 2020 eine Geldbuße von 840 Euro im Zusammenhang mit Fischerei ohne Erlaubnis und dem Nichtbefolgen einer Aufforderung zum Anhalten. Seine Identifizierung beruhte auf Angaben eines Inspektors und nicht näher bezeichnetem Material aus sozialen Medien. Hier hielt der EGMR eine mündliche Verhandlung für notwendig und erkannte einstimmig eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
Als angemessenen Weg zur Wiedergutmachung benennt die Gerichtsmitteilung die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das ist keine automatische Entscheidung darüber, welches Ergebnis ein neu geführtes nationales Verfahren haben muss.
Was das Urteil ausdrücklich nicht erledigt
Die Pressemitteilung verweist auf mehr als 800 weitere anhängige Fälle, entscheidet diese aber nicht mit. Das Kammerurteil war zum Veröffentlichungsstand dieses Beitrags noch nicht endgültig; innerhalb von drei Monaten kann eine Verweisung an die Große Kammer beantragt werden.
Für Bootsbesatzungen und Fischereibetriebe ist die Meldung deshalb kein neuer Erlaubnisschein. Bestehende Befähigungs-, Genehmigungs- und Kontrollfragen lassen sich nicht mit einer Schlagzeile aus Straßburg überspringen. Unsere Einordnung erklärt den Gegenstand dieses Urteils, nicht die rechtliche Lösung jedes einzelnen Grenz- oder Bußgeldfalls.
Faktenlage
Quellen & Datenstand
Die Quellen tragen die Fakten. Planungshinweise und Empfehlungen sind redaktionelle Einordnungen von Golden Beach.
- Makovac and Latin v. SloveniaEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte · 6. Oktober 2026Unterschiedliche Feststellungen zu Artikel 6 und Gegenstand des Verfahrens
- ECHR 244 (2026) – Fair trial rights in proceedings concerning fines for fishing in Slovenian watersEGMR / HUDOC · 6. Oktober 202615525/23 und 15532/23; Sanktionen, Beweise, Mehrheiten, Wiederaufnahme und fehlende Endgültigkeit